Satzung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs Kreisverband München (ADFC München) e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband München (ADFC München)“, nach Eintrag in das Vereinsregister die zusätzliche Bezeichnung e.V.
- Sein Sitz ist München.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Verein ist eine Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (Bundesverband) e.V. und des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs Landesverband Bayern (ADFC Bayern) e.V., deren Satzungen als verbindlich anerkannt werden. Er hat den Zweck, unabhängig und parteipolitisch neutral
- im Interesse der Allgemeinheit die Belange nicht motorisierter Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, insbesondere den Fahrradverkehr, zu fördern, durch Werbung und sonstige geeignete Maßnahmen für die weitere Verbreitung des Fahrrades zu sorgen und damit der Gesundheit der Bevölkerung, der Reinhaltung von Luft und Wasser, der Lärmbekämpfung, der Energieersparnis, dem Umwelt- und Naturschutz, der Landschaftspflege sowie der Verkehrsunfallverhütung, der Jugendpflege, der Verbraucherberatung und der Forderung der Kriminalprävention zu dienen,
- seine Mitglieder und die Bevölkerung im Gebrauch von Fahrrädern zu beraten und durch Informationen und sonstige Dienstleistungen zu unterstützen.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
- Zusammenarbeit mit Behörden, Mandatsträgerinnen, Mandatsträgern, Organisationen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen, verkehrstechnischen und gesellschaftlichen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs,
- Entwicklung, Verbreitung und Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur Verkehrsberuhigung durch Beeinflussung der Verkehrsmittelwahl zugunsten des nichtmotorisierten Verkehrs,
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten, die dieselbe Zielsetzung haben (1 a und b),
- Veranlassung und Durchführung von Forschungsarbeiten, Seminaren und Tagungen, die Sammlung und Auswertung von Erfahrungen, die Herausgabe und Veranlassung von Veröffentlichungen allein oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen,
- Organisation von Vorträgen, Schulungs- und Übungsveranstaltungen insbesondere zur Erhöhung der Verkehrssicherheit,
- Information und Schulung der Mitglieder des Vereins,
- Information über natur- und umweltverträgliches Handeln bei der Ausübung des Fahrradfahrens sowie Vermittlung des notwendigen ökologischen Wissens durch Schulung der Mitglieder,
- Unterstützung seiner Gliederungen (Ortsgruppen) bei der Bewältigung ihrer Aufgaben,
- Erstellung von Werbe- und Informationsmaterial,
- Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit den Gliederungen eine flächendeckende Organisationsstruktur des ADFC herbeiführen,
- Förderung des Radfahrens als Volks- und Breitensport durch Veranstaltung von Radtouren und anderen radsportlichen Veranstaltungen,
- Entwicklung, Förderung oder Durchführung von Maßnahmen zur Fahrradbeförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln, zur sicheren und geordneten Aufbewahrung von Fahrrädern, Vorhaltung von Fahrrädern an Bahnhöfen und sonstige geeignete Mittel,
- Beratung und Bereitstellung von Informationen über die sinnvolle Gestaltung von Fahrrad-Abstellanlagen,
- Durchführung von Maßnahmen zur Prävention von Fahrraddiebstählen. Hierbei dient insbesondere die Fahrradcodierung in Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden der Aufklärung und Vorbeugung von Fahrraddiebstählen,
- Förderung der Mobilitätsbildung jugendlicher Radfahrer durch Kurse über Sicherheit und Regeln im Straßenverkehr, Radfahr- und Fahrradtechnik, durch geführte Radtouren, durch die Bereitstellung von Lehr- und Informationsmaterial sowie durch Bildung von Jugendgruppen mit eigenständiger Verantwortung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51ff Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
§ 4 Mitgliedschaft und Beitrag
- Der ADFC hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder.
- Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.
- Korporative Mitglieder können solche juristischen Personen, Gesellschaften und Körperschaften werden, die die Interessen von Radsportlern und Radsportlerinnen, radwandernden Personen oder anderen geschlossenen Gruppen von Fahrradbenutzern/-benutzerinnen vertreten und den Zweck des ADFC unterstützen.
- Fördernde Mitglieder können solche natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften oder Körperschaften werden, die bereit sind, den Zweck des ADFC ideell und materiell uneigennützig zu fördern.
- Die Mitglieder des ADFC München sind auch Mitglieder im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. und im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club Landesverband Bayern (ADFC Bayern) e.V. Die Mitglieder des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V., die ihren Wohnsitz in der Stadt oder im Landkreis München haben oder auf ausdrücklichen Wunsch dem Kreisverband München angehören, sind Mitglieder des ADFC Kreisverband München e.V.
- Die Beiträge für persönliche Mitglieder werden bundeseinheitlich durch die Bundeshauptversammlung aufgrund einer Empfehlung des Hauptausschusses des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. festgelegt.
- Für korporative Mitglieder bestimmt der Hauptausschuss des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. einen Beitragsrahmen, innerhalb dessen die Beitragshöhe im Einzelfall durch den Vorstand der jeweiligen Gliederung beschlossen wird.
- Für fördernde Mitglieder legt der Hauptausschuss des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. einheitliche Mindestbeitragssätze fest. Im Übrigen bestimmen die fördernden Mitglieder ihre Beitragshöhe selbst.
- Die Bundeshauptversammlung beschließt über die Verteilung des Beitrags. Sie setzt die Höhe des Bundesverbandsanteils der natürlichen Mitglieder fest. Die über den Beitrag natürlicher Mitglieder hinausgehenden Beiträge der korporativen und fördernden Mitglieder verbleiben bei den Gliederungen der Landesverbände, es sei denn, diese Mitglieder bestimmen es ausdrücklich anders.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft eines bereits in Stadt oder Landkreis München ansässigen Mitglieds im Verein beginnt mit der Aufnahme in den Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. Im Übrigen beginnt die Mitgliedschaft eines Mitglieds des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (Bundesverband) e.V. im Verein mit der Mitteilung seines Umzugs in die Stadt oder in den Landkreis München oder über die wunschgemäße Zuordnung zum Kreisverband München.
- Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. oder mit der Mitteilung über Wegzug in einen anderen Kreis, in ein anderes Bundesland oder die wunschgemäße Zuordnung zu einer anderen Gliederung des ADFC Bundesverbands.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für den laufenden Beitragszeitraum erlischt nicht.
- Einzelheiten zu Beginn und Ende der Mitgliedschaft regelt die Satzung des ADFC (Bundesverband) e.V.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle persönlichen Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
- Sie haben das aktive Wahlrecht. Minderjährige üben das Wahlrecht persönlich aus. Für das passive Wahlrecht ist in der Regel die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung. Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen.
- Korporative Mitglieder haben Anspruch auf eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie haben nur das aktive Wahlrecht.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und pünktlich den Beitrag an ADFC (Bundesverband) e.V. zu bezahlen, der entsprechend seiner Satzung die Anteile an Gliederungen weiterleitet. Die Bundeshauptversammlung des ADFC e.V. legt die Beitragshöhe fest.
§ 7 Organe
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Kreisvorstand,
- eventuell weitere Gliederungen.
- Die Mitglieder des Vereins können mit Zustimmung des Kreisvorstandes Gliederungen und Arbeitsgemeinschaften in einem Ort, Orts- bzw. Stadtteil bilden. Diese handeln in ihrem Bereich selbständig zur Förderung der satzungsgemäßen Ziele des ADFC. Ihnen obliegt insbesondere die Betreuung der Mitglieder.
- Gliederungen können in einer zusammenhängenden Region auch über die Kreis- bzw. Landesgrenze hinweg und mit anderen Vereinen in einer regionalen Arbeitsgemeinschaft zusammenarbeiten. Dem Kreisvorstand obliegen jedoch alle Angelegenheiten von übergreifender Bedeutung (insbesondere Koordination des Informationswesens, Grundsatzentscheidungen und Kontakte zu Institutionen des Landkreises sowie die Verbindung zu anderen Kreisverbänden und zum Landesverband). Er hat bei seinen Entscheidungen die Interessen der Gliederungen angemessen zu berücksichtigen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
- Sie ist das höchste Organ des Vereins und kann Beschlüsse zu allen Angelegenheiten des Vereins fassen. Sie entscheidet über Satzungsänderungen. Das Stimmrecht kann nur persönlich anwesend wahrgenommen werden. Ihre regelmäßigen Aufgaben sind:
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstands sowie des Berichts der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer,
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
- Beschlussfassung über den Haushalt,
- Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer,
- Wahl der Delegierten zur Landesversammlung des ADFC Bayern e.V.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen in Textform einberufen. Die Einladung enthält einen Vorschlag für die Tagesordnung. Sie soll - bei Satzungsänderungen und bei Wahlen muss - den Gegenstand der Beschlussfassung angeben. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder.
- Antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung sind alle ihre Mitglieder. Die Antragsfrist beträgt eine Woche. Verspätete Anträge bedürfen der Zulassung durch die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung, der keine Mitglieder des Kreisvorstandes angehören sollen. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Entschieden wird im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei satzungsändernden Beschlüssen ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. - Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Hat niemand mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidatinnen oder Kandidaten, die das beste und das zweitbeste Ergebnis erzielt haben, eine Stichwahl statt.
Erreichen bei einer Listenwahl weniger Kandidatinnen und Kandidaten eine ausreichende Mehrheit, als Listenplätze zu vergeben sind, so findet zur Besetzung der restlichen Posten ein erneuter Wahlgang statt, zu dem neue Bewerber zugelassen sind.
Wahlen zum Kreisvorstand werden geheim durchgeführt, im übrigen bestimmt die Form der Beschlussfassung die Versammlungsleitung. Die Beschlussfassung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung tagt im Allgemeinen öffentlich. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Kreisvorstandes kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn dies der Führung der Vereinsgeschäfte dienlich ist.
Bei der Listenwahl der Delegierten zur Landesversammlung gilt abweichend von § 8.6 Satz 1, dass eine Stimmenzahl von mehr als einem Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen genügt. - Von der Mitgliederversammlung ist ein die Beschlüsse wiedergebendes Protokoll anzufertigen, das von einem Mitglied der Versammlungsleitung und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand
- Dem Vorstand des Vereins obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand kann für die Bewältigung der laufenden Geschäfte Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter einstellen und diesen Aufgaben sowie Vollmachten übertragen.
- Der Vorstand besteht grundsätzlich aus der bzw. dem Ersten Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich bis zu fünf Beisitzerinnen bzw. Beisitzer wählen. Die Anzahl wird vor der Wahl festgelegt.
- Wenn der Wahlgang für die Erste bzw. den Ersten Vorsitzende(n) erfolglos bleibt, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag die Wahl eines Team-Vorstands beschließen. Der Team-Vorstand besteht aus mindestens vier, höchstens neun gleichberechtigten Mitgliedern. Im Innenverhältnis unterscheidet er nicht zwischen Amtsträgern und Beisitzern. Die Team-Mitglieder werden einzeln gewählt.
- In das Vereinsregister werden der/die Erste Vorsitzende, die Stellvertreter(innen) sowie der/die Schatzmeister(in) eingetragen. Vom Team-Vorstand werden die vier Mitglieder mit der höchsten Stimmenzahl bei der Teamwahl eingetragen. Jedes eingetragene Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein. Nicht eingetragene Vorstandsmitglieder sind nicht vertretungsberechtigt i.S. des § 26 BGB.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und dürfen nicht gleichzeitig Arbeitnehmer des Vereins sein. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Vorzeitige Abwahl durch ein konstruktives Misstrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus dem Vorstand aus ohne abgewählt zu werden, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsperiode bestimmen. Ersatzmitglieder sind nicht vertretungsbefugt i.S. des § 26 BGB und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Vorstand muss Neuwahlen ansetzen, wenn er kein Ersatzmitglied findet und im Vorstand weniger als vier Mitglieder verbleiben. Der Vorstand muss auch Neuwahlen ansetzen, wenn im Vorstand weniger als die Hälfte der ursprünglich von der Mitgliederversammlung gewählten und eingetragenen Mitglieder verbleiben.
Hierzu ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die nächste ordentliche Mitgliederversammlung erst nach Ablauf von mehr als drei Monaten stattfinden würde.
§ 10 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Der Auflösung muss die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Auf diese Bestimmung ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
- Nach beschlossener Auflösung bleibt der Vorstand im Sinne des § 26 BGB solange im Amt, bis nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins auf den Vermögensnachfolger übertragen ist.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zunächst an den ADFC Landesverband Bayern e.V., sodann an den ADFC (Bundesverband) e.V., ansonsten an eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Über den Vermögensnachfolger beschließt die Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.
So beschlossen in der Mitgliederversammlung am 29.01.2016.