Nur am Ende ist die "unechte" Einbahnstraße zu erkennen,
da am Anfang kein Einbahnschild steht
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Dank Halteverbot in der Kurve bestehen gute Sichtverhältnisse |
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Die Hochleite als logische Fortsetzung des Radweges am Isarhochufer |
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Auch wenn "unecht" normalerweise nach nix klingt: bei Einbahnstraßen hören wir den Zusatz echt gern.
Leider gibt es im Kreisverwaltungsreferat (KVR), der für Münchens Straßenverkehr zuständigen Behörde Bestrebungen,
"unechte" Einbahnstraßen nur noch in besonderen Ausnahmefällen einzurichten. Demnach würden bestehende Exemplare
sogar umgewandelt in "ordentliche" Einbahnstraßen mit Freigabe des gegenläufigen Radverkehrs.
Der Unterschied scheint marginal: das blaue Einbahnstraßenschild am Anfang mit dem Zusatz "Gegenverkehr" und Parken
wie in normalen Einbahnstraßen rechts und links. Der Nachteil liegt im Detail, denn die Situation unterliegt strengen
Kriterien: geringe Verkehrsbelastung mit allenfalls vereinzelten Lkw, Tempo 30, in ihrer Gesamtheit überschaubare
Gesamtlänge von nicht mehr als 400m, Mindestbreite von 3,5 bis 3 m je nach Anzahl der Ausweichmöglichkeiten,
Radfahrschleusen an Anfang und Ende. Die Strecke muß im Rahmen flächenhafter Radverkehrsplanung erforderlich sein.
Damit kommt für viele Einbahnstraßen, ob nun "echt" oder "unecht", diese Lösung kaum in Frage.
Zwei Gründe für die Umwandlung rufen den Protest des ADFC hervor: die Polizei will das illegale linke Parken nicht
tolerieren, da es Autofahrern eine "echte" Einbahnstraße vorgaukelt, wo sie keinen Gegenverkehr erwarten. Wir fragen
uns, wo ist das Problem? Schließlich ist in für Radverkehr freigegeben Einbahnstraßen trotz Linksparken sehr wohl
mit Gegenverkehr zu rechnen - wenn auch nur auf zwei Rädern! Stattdessen würden wir es begrüßen, wenn diese
Null-Toleranz-Haltung mehr Falschparker auf Geh- und Radwegen träfe, die wesentlich größeres Gefahrenpotential bergen
als die paar illegale Linksparker.
Daß die Hemmschwelle bei Kraftfahrern, gegen das Verbot der Einfahrt zu verstoßen, in "unechten" Einbahnstraßen
geringer ausgeprägt ist und Verstöße nicht gesondert verfolgt werden können, stößt beim ADFC auf Unverständnis. Dem
Argument, daß dann Verkehrsberuhigungsmaßnahmen einen Teil ihrer Wirkung verlieren, setzen wir entgegen:
Verkehrsberuhigungsmaßnahmen sind grundsätzlich auch Maßnahmen zur Förderung des Radverkehrs und dürfen keinesfalls
zu Lasten desselben gehen! Das wäre genauso absurd wie Ampeln mit häufigen Rotlichtverstößen durch Kraftfahrer für
Fußgängerquerverkehr zu sperren.
Fazit: der ADFC fordert das KVR auf, auch weiterhin die vom Gesetzgeber vorgesehene "unechte" Einbahnstraße
als Mittel zur Einbahnstraßenöffnung zu nutzen.
Franz Reitbacher