Radwegbenutzungspflicht ist angreifbar!

Urteilszusammenfassung - VG München vom 01.02.2006

Mit seiner Klage zum Verwaltungsgericht München verfolgte der Kläger (Mitglied im ADFC) seinen Widerspruch gegen die Radwegbenutzungspflicht auf der Dachauer Straße zwischen Lothstr. und Maßmannstr.. Dieser Widerspruch vom Juli 2004 war von der Landeshauptstadt München (LHM) nicht bearbeitetet worden; einen Bescheid hatte der Kläger in der Sache nie erhalten und war daher gezwungen, Anfang des Jahres 2006 das Gericht zu bemühen.

Der Kläger hatte beantragt, die Benutzungspflicht aufzuheben bzw. die LHM hierzu zu verpflichten. Hilfsweise wurde beantragt, die LHM zu verpflichten, den Antrag auf Aufhebung der Benutzungspflicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Mit diesem Hilfsantrag hatte der Kläger Erfolg.

Zunächst hat das Gericht festgestellt, dass der klägerischen Vortrag richtig ist, dass der streitgegenständliche Radweg nicht den Verwaltungsvorschriften entspricht, weil die Mindestbreite nicht eingehalten ist. Das Gericht hat sich auch ausdrücklich der mehrheitlichen Meinung in der Rechtsprechung - und ausdrücklich gegen die Meinung des Verwaltungsgerichts Regensburg - angeschlossen, dass die Vorschriften des § 45 Abs. 9 StVO gelten, dass also "eine konkrete, über das ortsüblich Hinzunehmende erheblich hinausgehende Gefährdung von Radfahrern vorliegen und die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht zum Schutz der Radfahrer geeignet und erforderlich" sein muss.. Allein diese gerichtliche Feststellung kann bereits als Erfolg gewertet werden.

Zur Begründung, warum der Antrag auf Aufhebung der Benutzungspflicht dennoch abgewiesen wurde, hat das Gericht dann im wesentlichen ausgeführt, dass die Tatsache, dass ein Radweg nicht den Mindestanforderungen der Verwaltungsvorschriften für Radwege entspricht (und damit rechtswidrig ist), noch nicht zwingend zu einer Verpflichtung führt, die Benutzungspflicht aufzuheben. Vielmehr muss die LHM im Rahmen ihres Verwaltungsermessens zunächst prüfen, ob einer der in den Verwaltungsvorschriften geregelten Ausnahmetatbestände greift, die ausnahmsweise eine Unterschreitung der Mindestbreite rechtfertigen würden.

Darüber hinaus muss die LHM prüfen, ob der Gefährdung der Radfahrer durch andere Maßnahmen begegnet werden kann. Es muss schließlich dargelegt werden, warum die Benutzung der Fahrbahn eine erhöhte Gefahr im Vergleich zu den Gefahren bei der Benutzung eines Radwegs darstellen soll. Dabei hatte das Gericht ausdrücklich festgestellt, dass es zumindest fraglich erscheint, ob die von der LHM angeführten Umstände, insbesondere der angeblich hohe Anteil des Schwerlastverkehr und die hohe Verkehrsbelastung tatsächlich die vom Gesetzgeber geforderten "atypischen Umstände" in einer Münchener Hauptverkehrsstraße darstellen, die eine Anordnung der Benutzungspflicht rechtfertigen.

Die LHM wird all diese rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen des Gerichts zu beachten haben. Sie dürfte dabei zumindest in erhebliche Argumentationsnot geratenen, wenn sie die Radwegebenutzungspflicht trotz der Bedenken des Gerichts aufrecht erhalten will. Auf die Neuverbescheidung, zu der die LHM gerichtlich verpflichtet wurde, dürfen wir gemeinsam gespannt sein!

mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Schreiber
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