Der auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagte Autofahrer kam mit seinem Fahrzeug aus einer untergeordneten Straße und wollte nach rechts in die Vorfahrtstraße abbiegen. Der klagende Radfahrer befuhr den entlang der Vorfahrtstraße geführten Radweg, und zwar in der falschen Fahrtrichtung, also auf der in Fahrtrichtung linken Seite, wofür der Fahrradweg nicht freigegeben war. Der Fahrradfahrer führte eine Vollbremsung aus und stürzte, wobei er sich verletzte. Der Radfahrer wollte Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in diesem Fall entschieden, dass auch der in der falschen Richtung, aber auf der Vorfahrtstraße, fahrende Fahrradfahrer vorfahrtsberechtigt ist. Das Gericht hat sich damit (wie auch schon früher das Oberlandesgericht Hamm) gegen eine Rechtsprechung gestellt (etwa Oberlandesgericht Bremen), wonach derjenige, "der kein Recht zum Fahren hat, auch kein Vorfahrtrecht haben" kann. Im Ergebnis heißt das, Vorfahrtstraße bleibt Vorfahrtstraße, egal in welche Richtung.
Letztendlich wurde die Klage des Fahrradfahrers aber dennoch abgewiesen, da das Gericht zu der Überzeugung gekommen ist, dass der Fahrradfahrer an der Front des Fahrzeuges hätte vorbeifahren können, ohne dabei auf die Fahrbahn der Vorfahrtstrasse zu geraten; er hätte also ausweichen können, ohne sich selbst zu gefährden, und dies auch tun müssen. Der Kläger habe viel zu stark gebremst und sei durch die heftige Bremsreaktion über seinen Lenker gestürzt. Eine solche Vollbremsung wäre aber nur dann unfallursächlich, wenn der Pkw des Beklagten unmittelbar vor dem Fahrradfahrer angefahren wäre. Dies ließ sich aber nicht feststellen bzw. beweisen.
Auch eine Haftung aus der sogenannten Betriebsgefahr des Fahrzeuges, also verschuldensunabhängig, wurde in diesem Fall nicht gesehen, da nach Abwägung der von beiden gesetzten Verursachungsanteilen (Mitverschulden) die Haftung des Autofahrers vollständig entfällt.
Daher wurde die Klage abgewiesen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Schreiber, Tel. 089/ 41 90 15 61