Über den Durst getrunken...

"Wir fahren mit dem Fahrrad, da kann man wenigstens was trinken ...",

so oder so ähnlich hört man es öfter. Aber Vorsicht! Ganz so einfach ist es nicht.
(Es gibt bessere Argumente für's Fahrrad fahren.)

Deshalb in aller Kürze das Wichtigste zum Thema Alkohol und Fahrrad:

Strafrecht

Wichtig zu wissen: Eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) kann auch mit dem Fahrrad begangen werden, nicht nur mit Kraftfahrzeugen.

Voraussetzung ist, dass das Fahrrad nicht mehr sicher geführt werden kann. Eine feste Promillegrenze hierfür gibt es nicht. Ist der/die Fahrradfahrer/in verkehrsauffällig geworden, kann die Ordnungswidrigkeitengrenze für Kraftfahrzeuge von 0,5 Promille auch für Radfahrer/innen herangezogen werden, hat er/sie sogar einen Unfall verursacht, so ist auch hier - wie bei Kraftfahrzeugen - die 0,3-Promillegrenze ausschlaggebend. Als absolute Fahruntüchtigkeitsgrenze für Radfahrer/innen hat der Bundesgerichtshof 1,7 Promille festgesetzt (bei Kraftfahrzeugen: 1,1 Promille). Einzelne Gerichte haben auch schon 1,5 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit ausreichen lassen.

Werden durch die Unfähigkeit, das Rad sicher zu führen, Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von einigem Wert gefährdet, droht gar die Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB.

Verwaltungsrecht

Die Führerscheinbehörde kann auch bei Fahrradfahrer/innen, die erheblich alkoholisiert am Straßenverkehr teilnehmen, die sog. medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU, landläufig: Idiotentest) anordnen. Vom Ergebnis dieses Fahreignungsgutachtens hängt es dann ab, ob der Führerschein entzogen wird. Für Ersttäter/innen hat sich in der Rechtsprechung eine Alkoholkonzentration von 1,6 Promille durchgesetzt, ab der diese Untersuchung angeordnet werden darf. Hat der/die Betroffene bereits eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Alkoholproblematik hinter sich, so wird im Wiederholungsfall die MPU zwingend angeordnet. Vergleichbare Regelungen gibt es auch für Fälle, in denen Bedenken wegen des Umgangs mit Betäubungs- und Arzneimitteln bestehen.

Nicht selten folgt der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde ein - zum Teil jahrelanger - juristischer Kampf um die Wiedererteilung des Führerscheins.

Zivilrecht

Ist der Fahrradfahrer im angetrunkenen Zustand in einen Unfall verwickelt, stellt sich die Frage der zivilrechtlichen Ansprüche, Schadensersatz (und bei Personenschäden Schmerzensgeld). In der Regel muss der Fahrradfahrer Schadenersatz leisten, wenn ihn ein Verschulden trifft, er also geltende Verkehrsregeln fahrlässig oder vorsätzlich außer acht gelassen hat. Bei Trunkenheitsfahrten begründet in aller Regel allein die Tatsache der alkoholisierten Teilnahme am Straßenverkehr den Schuldvorwurf.

Das heißt also, dass ein betrunkener Radfahrer in den weitaus meisten Fällen zumindest eine Teilschuld erhält, wenn nicht die volle Schuld; und zwar unabhängig vom Unfallhergang. Besonders unangenehm: Wird grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz festgestellt, könnte die private Haftpflichtversicherung von ihrer Leistungspflicht befreit sein. Der Fahrradfahrer bezahlt dann alle Schäden und das Schmerzensgeld aus eigener Tasche.

In diesem Zusammenhang noch ein ganz allgemeiner Hinweis:
Als Fahrradfahrer unbedingt private Haftpflichtversicherung abschließen !!!


mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Schreiber
Tel. 089/ 41 90 15 61
e-mail: RA.OliverSchreiber@gmx.de

(3. September 2002)


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